(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Für diesen Artikel der DSGVO liegt noch kein Videokommentar vor. Bitte kehren Sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück oder tragen Sie sich in meinen Newsletter ein, um über neue Inhalte und Komponenten unterrichtet zu werden.
... erleichtert die Rechtsfindung heißt es. Das stimmt und da kann es nicht schaden, wenn ich Sie bei diesem Blick unterstütze und Ihnen die Regelung in einem kurzen Videokommentar erläutere.
Den Text des jeweiligen DSGVO-Artikels finden Sie unter dem Reiter »Verordnungstext« und das erläuternde Video unter dem Reiter »Videokommentar«.
Es liegen derzeit keine Materialien oder Anmerkungen vor.
Einsteinstraße 183, 81677 München
info[at]datenrecht.academy
Der DSGVO-Praxiskurs besteht aus zwei Komponenten: einem Videokurs auf YouTube und ergänzenden bzw. vertiefenden Inhalten in meinem Newsletter. Der Videokurs ist frei auf YouTube verfügbar. Wenn Sie die begleitenden Kurs-E-Mails erhalten möchten, dann melden Sie sich kostenlos** zu meinem Newsletter an.