(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) 1Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. 2Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Für diesen Artikel der DSGVO liegt noch kein Videokommentar vor. Bitte kehren Sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück oder tragen Sie sich in meinen Newsletter ein, um über neue Inhalte und Komponenten unterrichtet zu werden.
... erleichtert die Rechtsfindung heißt es. Das stimmt und da kann es nicht schaden, wenn ich Sie bei diesem Blick unterstütze und Ihnen die Regelung in einem kurzen Videokommentar erläutere.
Den Text des jeweiligen DSGVO-Artikels finden Sie unter dem Reiter »Verordnungstext« und das erläuternde Video unter dem Reiter »Videokommentar«.
Es liegen derzeit keine Materialien oder Anmerkungen vor.
Einsteinstraße 183, 81677 München
info[at]datenrecht.academy
Der DSGVO-Praxiskurs besteht aus zwei Komponenten: einem Videokurs auf YouTube und ergänzenden bzw. vertiefenden Inhalten in meinem Newsletter. Der Videokurs ist frei auf YouTube verfügbar. Wenn Sie die begleitenden Kurs-E-Mails erhalten möchten, dann melden Sie sich kostenlos** zu meinem Newsletter an.