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Grundsatz der Richtigkeit – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) DSGVO

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) DSGVO

Richtigkeit

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Hierzu haben Verantwortliche angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Dabei wird es weniger auf den Moment der Erhebung der Daten ankommen, als vielmehr auf den weiteren Verlauf, denn ursprünglich richtige Daten, können unrichtig werden, so z.B. Kontakt- oder Bankdaten.

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Von besonderer Bedeutung ist, dass die DSGVO den Verantwortlichen verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit unrichtige Daten gelöscht oder berichtigt werden können. Wichtig ist insoweit, dass Sie die betroffene Person bei der Erhebung der Daten auffordern, Änderungen etc. mitzuteilen. Gleichzeitig sollten Sie Routinen festlegen, also z.B. regelmäßige Intervalle, in denen die Daten überprüft werden und ggf. korrigiert werden oder aber, wenn sie nicht mehr gebraucht werden und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, endgültig gelöscht werden. Nutzen Sie zu diesem Zweck regelmäßige Korrespondenz mit der betroffenen Person oder Hinweise in Newslettern o.ä.

Bedenken Sie auch, dass unrichtige Daten Kosten verursachen können, wenn aufgrund falscher Bankdaten Rücklastschriften entstehen.

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Zuletzt aktualisiert am 27.03.2023 um 17:40 Uhr.
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