Grundsatz der Transparenz – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO
Dieser erste Buchstabe von Artikel 5 DSGVO enthält gleich drei Grundsätze. In diesem Beitrag blicken wir auf die den Grundsatz der:
Transparenz
Der Grundsatz der Transparenz überschneidet sich mit dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben. Es hat aber einen Grund, weshalb hier in gewisser Weise doppelt gemoppelt wird. Der DSGVO ist die transparente Verarbeitung personenbezogener Daten ganz einfach besonders wichtig. Nur derjenige, der genau weiß, wer, was mit welchen Daten macht, kann souverän über die Verarbeitung z.B. im Rahmen einer Einwilligung bestimmen. Die natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden, sollen Kenntnis darüber haben, welche konkreten Datenkategorien von welchem Verarbeiter für welchen Zweck verarbeitet werden. Es ist also ganz besonders bedeutsam, dass die betroffene Person die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nachvollziehen kann. Die DSGVO stellt das mit verschiedenen Instrumenten sicher, zum einen durch umfangreiche Informationspflichten (Stichwort: Datenschutzerklärung), durch Dokumentations- und Nachweispflichten und nicht zuletzt durch die Betroffenenrechte, insbesondere das Recht auf Auskunft.
Teilen Sie diesen Beitrag zur DSGVO:
Konkret ergeben sich die inhaltlichen Anforderungen an die nachvollziehbare Ausgestaltung der Art und Weise der Verarbeitung aus den Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO. So ist z.B. bei der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person das Recht hat, die Einwilligung zu widerrufen, und es ist über die Rechte der betroffenen Person - wie z.B. das Recht auf Auskunft, Löschung, Datenportabilität - zu informieren. Die korrekte und vollständige »Datenschutzerklärung« z.B. auf der Webpräsenz ist daher nicht zu unterschätzen.
Aus der Praxis weiß ich, dass Datenschutzerklärungen gerne aus verschiedenen Quellen »zusammengestöpselt« werden. Das mag ein naheliegender Weg sein, doch letztlich kann er verhängnisvoll sein. Vergessen Sie nicht, dass die Einhaltung der Grundsätze zu den Kardinalpflichten der DSGVO gehört und gemäß Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a) DSGVO mit den höchsten Bußgeldern sanktioniert werden kann. Hier darf man nicht nachlässig sein.
Beachten Sie daher auch weiter unten mein kostenloses* Webinar zum Thema »Datenschutzerklärung«.
Kostenlose* Webinare der datenrecht.ACADEMY
*Die Teilnahme an den aufgeführten Webinaren kostet kein Geld. Als Gegenleistung für die Teilnahme an einem der genannten Webinare notiere ich Sie als Empfänger meines regelmäßigen Newsletters und von Werbeinformationen über die datenrecht.ACADEMY. Nach Bestätigung Ihrer Daten sind Sie für meinen E-Mail-Newsletter angemeldet und erhalten von mir regelmäßig aktuelle Informationen zum gesamten Datenrecht, zu meinen Online-Kursen und Dienstleistungen sowie zu weiteren Webinaren. Sie können sich jederzeit kostenfrei für die Zukunft vom Newsletter und vom Empfang von Werbung per E-Mail an mail@andreasriehn.biz oder durch Anklicken des Abmelde-Links am Ende des Newsletters abmelden. Weitere Informationen finden Sie in meiner Datenschutzerklärung (Menüpunkt »Datenschutz«).