Grundsatz von Treu und Glauben – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO
Dieser erste Buchstabe von Artikel 5 DSGVO enthält gleich drei Grundsätze. In diesem Beitrag blicken wir auf die den Grundsatz von:
Treu und Glauben
Au Backe, das klingt nach verstaubter Rechtsgeschichte und damit liegen Sie nicht ganz falsch. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist seit weit über hundert Jahren im deutschen Recht verankert. Es wurden und werden Doktorarbeiten über diesen Grundsatz geschrieben, doch für das Thema Datenschutz können wir den Ball sozusagen »flach halten«. Wir blicken uns einfach die englische Fassung des Grundsatzes an und dort ist von »Fairness« die Rede. Dieser Begriff ist leichter zu packen. Eine »faire« Verarbeitung ist gegeben, wenn sie mit Wissen der betroffenen Person, somit offen und nicht heimlich, erfolgt und der »vernünftigen Erwartungshaltung« der betroffenen Person entspricht.
Teilen Sie diesen Beitrag zur DSGVO:
Weshalb haben wir gerade überhaupt auf die englische Fassung der DSGVO geschaut und schauen dürfen? Wir sind doch in Deutschland? Nun, die DSGVO liegt in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten vor und alle Sprachfassungen sind gleich verbindlich. Zwangsläufig gibt es in den Übersetzungen aber Unterschiede, wie wir gerade am Beispiel des Grundsatzes von Treu und Glauben gesehen haben. Die DSGVO wurde überwiegend in der englischen Sprachfassung im Gesetzgebungsverfahren verhandelt und man hat sich auf den Text der DSGVO in der englischen Fassung verständigt. Anhand der englischen Fassung ist es daher einfacher, bei Unklarheiten den Sinn und Zweck einer Regelung zu erschließen.
Doch zurück zum Thema. Was bedeutet es jetzt in der Praxis, wenn wir auf die »vernünftige Erwartungshaltung« Rücksicht nehmen müssen?
Fragen Sie sich bei jeder Verarbeitung, ob diese Nutzung z.B. im Rahmen der Datenschutzerklärung ausreichend kommuniziert wurde und ob die betroffene Person damit rechnen darf, dass ihre Daten auf diese Art und Weise vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Was ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung? Wurden die Risiken für den Betroffenen ausreichend bedacht?
Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erfordert also, dass die »vernünftigen Erwartungen« der betroffenen Person zu bedenken sind; das steht auch so in den Erwägungsgründen (EG) 47 und 50. Treuwidrige und unfaire Verhaltensweisen bei der Datenverarbeitung widersprechen zugleich regelmäßig dem Grundsatz der Transparenz und dem Zweckbindungsgrundsatz; doch dazu gleich.
Als praktischer Anwendungsfall kann die verdeckte, unverhältnismäßige Videoüberwachung, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, genannt werden, weil diese eben nicht der »vernünftigen Erwartungshaltung« der betroffenen Person entsprechen würde. Niemand muss »automatisch« damit rechnen, auf z.B. auf einem Firmen- oder Vereinsgelände videoüberwacht zu werden. Anders selbstverständlich, wenn auf die Videoüberwachung deutlich hingewiesen wird und es berechtigte Gründe für die Überwachung gibt, beispielsweise der Schutz von Wertgegenständen und teurem Vereinseigentum vor Diebstahl oder Vandalismus.
Kostenlose* Webinare der datenrecht.ACADEMY
*Die Teilnahme an den aufgeführten Webinaren kostet kein Geld. Als Gegenleistung für die Teilnahme an einem der genannten Webinare notiere ich Sie als Empfänger meines regelmäßigen Newsletters und von Werbeinformationen über die datenrecht.ACADEMY. Nach Bestätigung Ihrer Daten sind Sie für meinen E-Mail-Newsletter angemeldet und erhalten von mir regelmäßig aktuelle Informationen zum gesamten Datenrecht, zu meinen Online-Kursen und Dienstleistungen sowie zu weiteren Webinaren. Sie können sich jederzeit kostenfrei für die Zukunft vom Newsletter und vom Empfang von Werbung per E-Mail an mail@andreasriehn.biz oder durch Anklicken des Abmelde-Links am Ende des Newsletters abmelden. Weitere Informationen finden Sie in meiner Datenschutzerklärung (Menüpunkt »Datenschutz«).