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Grundsatz der Zweckbindung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO

Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO

Zweckbindung nach DSGVO

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss einem eindeutigen, festgelegten Zweck dienen. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen konkreten Zweck verwendet werden.

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Für die Praxis stellen sich nachfolgende Anforderungen: Sind die Zwecke der Verarbeitung festgelegt und dokumentiert? Ist sichergestellt, dass die Verarbeitung nur für die eindeutig festgelegten und dem Betroffenen mitgeteilten Zwecke erfolgt?

Die Festlegung des Zwecks hat für den Verantwortlichen selbst eine Hinweis- und Warnfunktion, denn sie zwingt ihn, bereits vor der Datenerhebung zu prüfen, welche Ziele mit der Verarbeitung beabsichtigt sind.

Hier ein paar Beispiele für legitime Zwecke in einem Verein: Verwaltung der Vereinstätigkeiten, Außendarstellung, Pressearbeit, Vereinsfinanzierung u.ä.

Und beachten Sie, dass der Zweck die erforderliche Rechtsgrundlage bestimmt und die Verarbeitungsdauer der Daten, bis sie also gelöscht werden dürfen oder müssen.

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Zuletzt aktualisiert am 27.03.2023 um 17:40 Uhr.
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